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(7) Kosten[468]

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Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens stellt sich die Frage, wer für diese aufzukommen hat. Geht die Rechtsgutverletzung auf eine unerlaubte Handlung zurück, ergibt sich die Kostentragungspflicht des Anspruchsgegners aus §§ 823, 824, 826 BGB. Bei nicht schuldhaftem Verhalten kann der Anspruchssteller die Kosten aus §§ 677, 683 BGB verlangen.[469] Beim Streitwert kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Bei Unterlassungsansprüchen gegenüber Printmedien kann dabei in der Regel vom einem Streitwert von 20.000 bis 50.000 EUR ausgegangen werden. Umstritten ist, ob im Rahmen des Klageverfahrens vom gleichen Streitwert wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen ist.[470] Wurde ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen und war dies zweckmäßig und erforderlich, sind auch diese Rechtsverfolgungskosten nach § 249 BGB erstattungsfähig.[471]

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