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(a) Wiederholungsgefahr
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Eine Wiederholungsgefahr wird immer dann vermutet, wenn eine bestimmte Äußerung verbreitet wurde und der Betroffene deren Rechtswidrigkeit behauptet. Dabei begründet bereits eine einmalige Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr, die nur unter hohen Voraussetzungen widerlegt werden kann.[449] Zum notwendigen Beleg der Wiederholungsgefahr ist deshalb regelmäßig die Vorlage der Erstveröffentlichung ausreichend. Auf den ersten Blick mag es oft unnötig erscheinen, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, etwa wenn die Rechtsverletzung bereits eingetreten ist und „lediglich“ Wiederholungen einer bereits kundgetanen Aussage drohen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Untätigbleiben des Anspruchsinhabers rechtswidrige Inhalte häufig von anderen Medien inhaltsgleich und ungeprüft übernommen werden. Vor diesem Hintergrund gilt es, ein gewisses Signal zu setzen und dadurch andere Medien von einer neuerlichen Verbreitung oder auch Folgeberichterstattung abzuhalten. Hinzu kommt, dass solche Inhalte regelmäßig unkommentiert und ungesperrt in Medienarchive gelangen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut – oft auch in ganz anderem Kontext – weiterverwendet werden können. Das gilt erst Recht mit Blick auf die Dimension und Bedeutung des Internets, zumal die Betreiber von Online-Archiven im Internet nicht zur ständigen Prüfung der archivierten Beiträge auf ihre Rechtmäßigkeit hin verpflichtet sind, wenngleich unter bestimmten Voraussetzungen eine Ergänzungspflicht bestehen kann, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt die fehlende Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Berichterstattung herausstellt. Schließlich muss ebenfalls im Auge behalten werden, dass sich Staatsanwaltschaften aufgrund von Medienberichten oftmals einem besonderen öffentlichen Druck zur Aufnahme von Ermittlungen ausgesetzt sehen und diesem Ansinnen durch das Bekanntwerden von geltend gemachten Unterlassungsansprüchen und einstweiligen Verfügungen etwas entgegengesetzt werden kann.[450]