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(3) Anknüpfungspunkt der Gegendarstellung[483]

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Grundsätzlich sind nur Tatsachen – nicht hingegen Meinungen, Werturteile, Rechtsauffassungen oder auch Schmähkritik – einer Gegendarstellung fähig. Von diesen Tatsachenbehauptungen muss der Anspruchsteller betroffen, also seine eigene individuelle Interessenssphäre beeinträchtigt sein. Dabei ist auf das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsempfängers abzustellen, nicht auf die Intension des Verfassers oder die eigene Wahrnehmung des Anspruchstellers.

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Bei Behörden und staatlichen Stellen sind insoweit, da es hier an einer Grundrechtsfähigkeit fehlt, besonders strenge Anforderungen an die Betroffenheit in der Weise zu stellen, dass nicht nur ein ebenso gravierender Eingriff wie bei natürlichen und juristischen Personen in die jeweilige Rechtsstellung zu fordern ist, sondern zusätzlich noch das öffentliche Erscheinungsbild in erheblichem Maße tangiert sein muss, wie dies beispielsweise dann der Fall wäre, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität staatlicher Stellen oder in deren Funktionsfähigkeit ins Wanken geraten würde.

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Am berechtigen Interesse an einer Gegendarstellung kann es im Einzelfall fehlen, wenn die Erstmitteilung bei verständiger Würdigung der Interessenlage belanglos ist, die Gegendarstellung offensichtlich unwahr oder irreführend ist, der Betroffene bereits in ausreichendem Maße hat Stellung nehmen können oder der Verfasser bereits eine eigenständige Berichtigung herbeigeführt hat.

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