Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 181
(5) Vorherige Abmahnung[459]
Оглавление414
Bevor es jedoch zur gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs kommt, sollte der Anspruchsberechtigte den Anspruchsverpflichteten außergerichtlich abmahnen, also zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die vorprozessuale Abmahnung stellt dabei aber keine Tatbestandsvoraussetzung hinsichtlich eines etwaigen Unterlassungsanspruchs dar. Sie ist jedoch sinnvoll, um das Kostenrisiko durch ein sofortiges Anerkenntnis des Anspruchsverpflichteten nach § 93 ZPO zu vermeiden oder eine vielleicht noch zweifelhafte Begehungsgefahr zusätzlich zu untermauern.
415
Der Antragssteller ist gehalten, den Betroffenen unverzüglich abzumahnen. Ihm ist jedoch ausreichend Zeit einzuräumen, um den fraglichen Sachverhalt genau prüfen und sich erforderlichenfalls juristischen Rat über das weitere mögliche Vorgehen einholen zu können. In der Praxis hat sich eine Frist von 2 Wochen bewährt.[460]
416
Ferner erscheint es zweckmäßig, der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen, aus der sich die angegriffenen Äußerungen oder die beanstandeten Fotos – und damit das zukünftig zu Unterlassende – möglichst genau und konkret ergeben. Die Unterlassungserklärung muss sich eng an den tatsächlichen Wortlaut der beanstandeten Äußerung halten und sollte dem gegebenenfalls später erforderlichen Unterlassungsantrag im gerichtlichen Verfahren entsprechen. Unzulässig sind Abmahnungen, wenn dabei ein allgemeines Unterlassen gefordert wird, das nicht in einem konkreten Kontext zur vorliegenden Rechtsgutverletzung steht. Ausnahmsweise sind allerdings verallgemeinernde Unterlassungserklärungen doch möglich, sofern für die Zukunft sicher auszuschließen ist, dass die streitgegenständliche Berichterstattung jemals zulässig werden wird.[461]
417
Dem Antragsgegner muss ebenfalls eine hinreichend lange Frist zur Prüfung der Abmahnung gewährt werden. Wie lange eine solche Frist bemessen sein muss, ist einzelfallabhängig und hängt vor allem von der Komplexität des Sachverhalts sowie dem jeweiligen Veröffentlichungs- bzw. Senderhythmus des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Mediums ab. In der Regel dürften zwei Tage ausreichend sein. In besonders dringlichen Fällen kann hingegen schon eine Frist von einigen Stunden genügen.[462]