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(6) Verfahrensrechtliches[463]

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Dem Mandanten liegt natürlich besonders viel daran, dass sein Unterlassungsanspruch zeitnah durchgesetzt wird. Für den Fall der besonderen Eilbedürftigkeit bietet sich im Zivilprozessrecht statt des üblichen Klageverfahrens das Verfahren der einstweiligen Verfügung gem. § 938 Abs. 2 ZPO an, das jedoch vornehmlich nur der vorübergehenden Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses dient.[464]

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Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss für den Anspruchsteller eine gewisse Dringlichkeit bestehen. An dieser fehlt es jedenfalls dann, wenn der Antragssteller die Verletzung seiner Rechtsposition schon länger kennt und er durch sein Untätigbleiben hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Sache für ihn nicht eilbedürftig ist. Bezüglich der Frist, in der der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erfolgen hat, ist zu beachten, dass dem durch die fragliche Äußerung Betroffenen, wie bei der Abmahnung, ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden muss, um – gegebenenfalls in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt – die Sach- und Rechtslage umfassend prüfen und über die Klageerhebung entscheiden zu können. Eine Frist von vier Wochen kann jedenfalls dann, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist, nicht mehr als angemessen angesehen werden.[465]

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Im Klageverfahren trifft den Antragssteller die volle Darlegungs- und Beweislast bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren die volle Glaubhaftmachungslast.[466] Dieser hat im Fall einer einstweiligen Verfügung also sowohl den Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen.

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Für die örtliche Zuständigkeit gelten sowohl der allgemeine Gerichtsstand gem. §§ 12, 13, 16, 17 ZPO (Sitz des Antragsgegners) als auch der besondere Gerichtsstand gem. § 32 ZPO (unerlaubte Handlung), also jeder Ort, an dem die streitgegenständliche Rechtsgutverletzung eingetreten ist. Bei Presseerzeugnissen etwa ist dies überall dort, wo diese bestimmungsgemäß vertrieben werden. Richtiger Adressat des gerichtlichen Antrags im einstweiligen Verfügungsverfahren ist gem. § 937 Abs. 1 i.V.m. §§ 943, 802 ZPO ausschließlich das Gericht der Hauptsacheklage, wobei angesichts des Streitwerts regelmäßig die Landgerichte sachlich zuständig sein dürften.

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Gem. §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO ist die einstweilige Verfügung binnen eines Monats zu vollziehen. Gegen das Verbot aus der einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner ein unbefristetes Widerspruchsrecht. Es liegt aber im Interesse des Antragsstellers zeitnah Klarheit über den Bestand des erwirkten Verbots zu erhalten. So kann er sich frühzeitig darauf einstellen und gegebenenfalls die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen. Reagiert der Antragsgegner binnen 2 bis 4 Wochen nach der Zustellung nicht, sollte er diesen deshalb mit einem sog. Abschlussschreiben auffordern, die Verfügung als endgültig anzuerkennen und, wenn der Störer nicht binnen einer weiteren 2-Wochen-Frist reagiert, das Hauptsacheverfahren betreiben.[467]

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