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(4) Verpflichteter

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Abmahnverpflichteter ist jeder Störer.[456] Störer ist derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist.[457] Damit kann der Anspruch gegenüber jedem geltend gemacht werden, der mit dem Verfassen und Veröffentlichen des streitgegenständlichen Beitrags in Zusammenhang steht.[458] In der Regel wird jedoch vorrangig der Verlag oder die Sendeanstalt in Anspruch zu nehmen sein, da hier ein durchgesetzter Unterlassungsanspruch die effektivste Umsetzung verspricht. Daneben wäre aber auch der verantwortliche Redakteur oder Autor passivlegitimiert.

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