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(4) Inhalt der Gegendarstellung[484]

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Die Gegendarstellung kann nur Tatsachen angreifen und darf ihrerseits auch nur Tatsachen bzw. Ergänzungen, soweit diese zur sachgerechten Information notwendig sind, enthalten. Sie muss diejenige Tatsachenbehauptung aufgreifen, gegen die sie sich wenden will. Insoweit bietet sich die wörtliche Wiedergabe an. Als Überschrift kann zwar auch eine inhaltliche Zusammenfassung der Gegendarstellung in Betracht kommen, in der Regel sollte jedoch die Bezeichnung „Gegendarstellung“ gewählt werden, da die Überschrift ihrerseits ebenfalls nur Tatsachenbehauptungen enthalten darf. Die Gegendarstellung muss einen gedanklichen Bezug zu der streitgegenständlichen Tatsachenmitteilung haben, der Erstmitteilung inhaltlich entgegengesetzt sein und darf keinen strafrechtlich relevanten Inhalt besitzen. Der Umfang der Gegendarstellung hat angemessen zu sein, anderenfalls besteht keine Verpflichtung zu deren Veröffentlichung. Dabei ist sich u.a. auch an der Erstmitteilung zu orientieren, wobei nicht außer Acht bleiben darf, dass das Behaupten von Tatsachen regelmäßig weniger Raum in Anspruch nimmt als das Widerlegen entsprechender Behauptungen.

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