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aa) Rechtliche Grundlagen (1) Rechtsgutverletzung[442]

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Um einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können, muss zunächst eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. Dabei ist unerheblich, ob ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten oder ein sonst wie geartetes Verschulden vorliegt. Als mögliche Schutznormen kommen vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG), die Kreditgefährdung (§ 824 BGB), die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) sowie Vorschriften des Ehrschutzes (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB) in Betracht. Die Gruppe der Persönlichkeitsverletzungen hat dabei die größte praktische Bedeutung.[443]

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Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sogenanntes Rahmenrecht ausgestaltet ist, ist zur Feststellung einer Rechtsverletzung im Einzelfall eine umfassende Interessens- und Güterabwägung erforderlich. Dabei gilt es insbesondere, die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen mit den Rechten aus Art. 5 GG in Einklang zu bringen.[444]

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Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann sowohl durch Falschbehauptungen aber auch durch wahre Tatsachenbehauptungen erfolgen, sofern diese in die höchstpersönliche Privat- und Intimsphäre eingreifen, wie dies etwa bei einer identifizierenden Berichterstattung der Fall ist. Tatsachenbehauptungen sind von Meinungsäußerungen abzugrenzen, wobei dies im konkreten Einzelfall Probleme bereiten kann.[445] Tatsachenbehauptungen liegen immer dann vor, wenn der Inhalt der Äußerung einer objektiven Klärung und als tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist. Meinungsäußerungen sind hingegen von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt. Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund von Meinungsäußerungen sind seltener, da diese unter dem weitergehenden Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG fallen. Allerdings unterfällt eine Meinungsäußerung im Fall einer Formalbeleidigung oder einer Schmähkritik sehr wohl dem Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Von einer Schmähkritik ist immer dann auszugehen, wenn nicht nur eine scharfe, schonungslose oder ausfällige Kritik vorliegt, sondern gerade eine vorsätzliche Ehrkränkung und Diffamierung der Person im Vordergrund steht und auch deutlich zu Tage tritt. Dabei sind auch der Anlass sowie der Zusammenhang der Äußerung zu berücksichtigen. Bei Aussagen, die mehrere Deutungen zulassen, ist der Unterlassungsanspruch auf diejenige Auslegungsvariante zu stützen, die eine Rechtsgutverletzung begründet.[446]

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