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d) Exklusivvereinbarungen von Mandanten mit Medien[425]

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In medienwirksamen Prozessen werden Mandanten zum Teil hohe Geldbeträge geboten, damit diese ihre eigene Geschichte exklusiv an die Medien verkaufen. Ein solcher Exklusivvertrag beinhaltet zum einen die Vereinbarung, ausschließlich der Vertragspartei die Informationen zu überlassen und zum anderen den Verzicht auf mögliche Einwendungen gegen die Berichterstattung. Dabei werden die Medienunternehmen stets Wert auf die Einbeziehung einer Vertragsstrafe legen und Honorar(Teil-)zahlungen von der Einhaltung der Exklusivvereinbarung abhängig machen, um sich ausreichend gegen Verstöße durch die andere Vertragsseite zu schützen.[426]

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Es ist zwischen zwei Arten von Exklusivverträgen zu unterscheiden: Einerseits Vereinbarungen, die sich auf Informationen mit hohem Öffentlichkeitswert beziehen, andererseits solche Verträge, deren Informationsgrundlage aus dem höchstpersönlichen Bereich eines Einzelnen entstammt.[427]

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