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aa) Typischer Sachverhalt

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Im Rahmen der Hauptverhandlung gegen Mandant M befürchtet Verteidiger V zu Recht, dass es dort einen nicht unerheblichen Medienandrang und auch außerhalb der Hauptverhandlung, insbesondere vor dem Sitzungssaal sowie den angrenzenden Fluren und Korridoren, zu Foto- und Filmaufnahmen kommen wird, die Mandant M – etwa bei der Ankunft und seinem Weg zum Gerichtssaal, zu Beginn der Verhandlung oder in Verhandlungspausen – zeigen werden. Davon betroffen ist voraussichtlich auch die Familie von Mandant M, da diese als Zeugen geladen sind, gemeinsam mit M erscheinen und sich auch auf dem Gerichtsflur aufhalten werden, bis die Zeugeneinvernahme erfolgt.

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