Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 165
aa) Informationen über ein allgemein interessierendes Zeitgeschehen
Оглавление391
In dem Fall, dass durch die exklusive Vereinbarung die einzige Informationsquelle über ein allgemein interessierendes Zeitgeschehen blockiert wird, kann dies im allgemeinen Interesse nicht hingenommen werden. An solch einer Berichterstattung hat die Öffentlichkeit ein erhebliches und berechtigtes Interesse, weshalb jedermann Zugang zu dieser Quelle haben muss. Solche Vereinbarungen sind sittenwidrig und damit nichtig.[428] Dieser Gedanke spiegelt sich auch in Ziffer 1.1 (Exklusivverträge) des Pressekodexes des Deutschen Presserates unmissverständlich wider: „Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge mit den Informanten oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.“