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bb) Informationen aus dem höchstpersönlichen Bereich
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Geht es vornehmlich um Informationen aus dem höchstpersönlichen Bereich, wie etwa eigene Erlebnisse und Erfahrungen, ist dies zunächst einmal rechtlich unbedenklich, denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erlaubt es dem Einzelnen zu entscheiden, gegenüber wem er in welchem Umfang welche Informationen von sich preisgibt. Nach dem BVerfG[429] ist aber die Dispositionsbefugnis des Einzelnen über Informationen aus der Intim- und Privatsphäre im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht uneingeschränkt, weil andere Medien im Anschluss an die Exklusivberichterstattung gerade diese Informationen aufgreifen können. Berücksichtigt werden muss, dass hierbei oft auch in die geschützte Sphäre Dritter eingegriffen wird, was zumindest die Gefahr einer sittenwidrigen Vereinbarung möglich erscheinen lässt. Dass solche Exklusivvereinbarungen juristisch nicht zu beanstanden sind, bedeutet im Übrigen nicht, dass sich hieraus keine Widersprüche zu den standesrechtlichen Vorgaben von Rechtsanwälten und Journalisten ergeben können.
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Generell sollte man dem Mandanten aber dringend davon abraten, sich an die Medien zu wenden. Äußerungen, die einseitig und entweder gänzlich oder zumindest in Teilen nicht der Wahrheit entsprechen, belasten das Ermittlungs- und Strafverfahren und führen im schlimmsten Fall zu weiteren Strafverfahren. Die Bedeutung solcher Verträge, sowohl in publizistischer wie auch in finanzieller Hinsicht, wird viel zu sehr überschätzt, denn Medienunternehmen zahlen nur in Ausnahmefällen hinreichend hohe Geldbeträge. Die Hoffnung etwa, dass die Kosten eines Strafverfahrens – abgesehen von extremen Einzelfällen – auch nur ansatzweise mit dem Honorar aus einer Exklusivvereinbarung getragen werden könnten, liegt fernab jeglicher Erfahrungen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass nach dem Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (OASG) Honorare von Tätern oder Teilnehmern einer rechtswidrigen Tat i.S.d. § 11 Nr. 5 StGB gepfändet werden können und die anwaltlichen Vertreter der Geschädigten dies auch regelmäßig in die Wege leiten, wenn sie von entsprechenden Berichterstattungen Kenntnis erlangen.
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Mag ein Exklusivvertrag auch auf den ersten Blick eines unerfahrenen Mandanten einen gewissen Reiz haben, so sollte dem Mandanten gerade deswegen stets in Erinnerung gerufen werden, welch gravierende Folgen der Schritt an die Öffentlichkeit hat. Er gibt einen intimen Teil seiner Persönlichkeit der medialen Öffentlichkeit preis, der regelmäßig auf Ablehnung, Empörung oder gar Hass stoßen wird. Solche Entgegnungen können – besonders aus dem Freundes- und Familienkreis – besonders schmerzhaft für den Betroffenen sein. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Folgen die Kinder, den/die Ehepartner/in und die Familie gleichermaßen treffen und insoweit der Mandant auch an seine Schutzfunktion gegenüber nahestehenden Dritten erinnert werden sollte.
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Das soeben Gesagte gilt natürlich gleichermaßen für den Verletzten einer Straftat. Auch hier kann vor dem Schritt in die Öffentlichkeit nur gewarnt werden. Dies gilt erst recht, wenn das Ermittlungs- und Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, da sich der Verletzte in diesem Fall besonders angreifbar macht.[430]