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d) Schutz der Anonymität von Zeugen und Opfern

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Anders als der Täter haben Opfer und Zeugen in der Regel nichts aktiv dazu beigetragen, dass sie in das Tatgeschehen und damit letztendlich in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- bzw. strafgerichtliche Hauptverfahren einbezogen wurden. Deswegen ist ihr Geheimhaltungs- und Anonymitätsbedürfnis gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Berichterstattung besonders stark zu gewichten. Anderes mag im Einzelfall gelten, wenn es sich bei dem Betroffenen um eine besondere Person der Zeitgeschichte handelt, wenngleich auch dieser Personenkreis ein Recht auf den Schutz seiner Privatsphäre hat. Falls sich allerdings der Betroffene selbst, aus welcher fragwürdigen Motivation auch immer, in die (Medien-)Öffentlichkeit begibt, so verwirkt er natürlich – wie auch der Beschuldigte bzw. Angeklagte – jegliches Recht auf Schutz seiner Privatsphäre.

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