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aa) Rechtliche Grundlagen (1) Berechtigter

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Anspruchsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person bzw. Stelle/Behörde, die von einer bestimmten Tatsachenbehauptung betroffen ist, unabhängig davon, ob diese im Inland oder Ausland ihren Sitz hat. Der Kreis von Berechtigten ist denkbar weit zu ziehen, so dass im Grunde jeder darunter fällt, der die Unrichtigkeit von Tatsachen einer ihn betreffenden Veröffentlichung behaupten kann und zumindest partiell rechtsfähig ist, also vor Gericht klagen bzw. verklagt werden kann. Der Begriff der Stelle oder Behörde bezieht sich auf den öffentlich-rechtlichen Bereich und betrifft vor allem Organisationen, Institute und Verbände, aber auch Gerichte und Staatsanwaltschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Bundesregierung, die Landtage, die Fraktionen oder kirchliche Behörden.[478]

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Eine namentliche Nennung des Betroffenen in der streitgegenständlichen Erstmitteilung ist nicht erforderlich. Es genügt, dass dieser identifizierbar ist. Eine bloße Gruppenbetroffenheit reicht – wie beim Unterlassungsanspruch – nicht aus. Der Gegendarstellungsanspruch, dessen Geltendmachung keine Geschäftsfähigkeit voraussetzt, ist aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererblich und erlischt mit dem Tod des Betroffenen, so dass ein gerichtlich durchgesetzter, aber noch nicht veröffentlichter Gegendarstellungsanspruch keinerlei Rechtswirkung mehr entfaltet und der Anspruchsverpflichtete aufgrund veränderter Umstände nach § 927 ZPO die Aufhebung der einstweiligen Verfügung verlangen kann.[479]

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