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(b) Erstbegehungsgefahr

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An das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen, da es hier im Kern um ein vorbeugendes Unterlassungsgebot geht, das in besonderer Weise in die Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 GG eingreift. Voraussetzung ist demnach, dass ernsthafte und greifbare, tatsächliche Anhaltspunkte für konkrete, in naher Zukunft drohende Rechtsgutverletzungen bestehen. Lediglich diesbezügliche Vermutungen reichen nicht aus. Entsprechende Anhaltspunkte können sich etwa aus Filmtrailern, Programmvorschauen oder Vorabexemplaren von Druckwerken ergeben. Folglich muss seitens der Medien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sein, dass eine Veröffentlichung mit einem bestimmten Inhalt erfolgen wird. Bloße Recherchearbeit der Presse ist hingegen nicht ausreichend, selbst wenn sich die Recherche auf unzutreffende Behauptungen stützt.[451] Es ist nämlich gerade die Aufgabe der Medien, die den Behauptungen zugrundeliegenden Sachverhalte vollumfänglich zu erforschen. Erst am Ende dieses Rechercheprozesses muss seitens der Redaktion entschieden werden, ob ein Beitrag tatsächlich veröffentlicht wird oder nicht. Eine Erstbegehungsgefahr kann also erst mit dem druckfertigen Manuskript oder dem fertiggestellten Film(-beitrag) bejaht werden.[452]

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