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(8) Exkurs: Der Unterlassungsanspruch im Internet

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Aufgrund der besonders großen Bedeutung des Internets, haben sich sowohl die Kommunikation als auch die zugrundeliegenden Informationsmechanismen immer weiter auf die digitale Ebene verlagert. Auch hier können natürlich Äußerungen, Bilder oder Filme veröffentlicht werden, die eine Rechtsgutsverletzung des Einzelnen bedeuten. Dank diverser Kommunikationsmöglichkeiten wie Facebook, Instagram oder Twitter können Daten in kürzester Zeit online gestellt und weltweit verbreitet werden. Problematisch ist, dass in vielen Fällen – im Unterschied zu Fernsehen und Printmedien – meist kein Verlag, Herausgeber oder Sender vorhanden ist, der vor Veröffentlichung die fraglichen Beiträge kritisch prüft. In der Praxis werden hierbei jedoch keine anderen Voraussetzungen an einen Unterlassungsanspruch zu stellen sein, als in der „nicht-digitalen“ Welt. Unterlassungspflichtig ist demnach auch der Anbieter von Mediendiensten im Internet, also derjenige, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den entsprechenden Zugang zur Nutzung vermittelt, vgl. § 56 RStV i.V.m. § 2 Nr. 1 TMG.[472]

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