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e) Gegendarstellungsanspruch[474]

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Nach dem Unterlassungsanspruch hat die Gegendarstellung in der medienrechtlichen Praxis die zweitgrößte Bedeutung. Der Gegendarstellungsanspruch räumt dem von einer vorausgegangenen Berichterstattung Betroffenen die Möglichkeit ein, diesbezüglich die eigene Sicht des Sachverhalts darzulegen. Die Gegendarstellung ist dabei in gleicher Weise wie die Erstmitteilung zu veröffentlichen. In der Regel werden Mandanten mit einem hinreichenden Medienzugang nur ein nachrangiges Interesse an einer Gegendarstellung haben und den Erfolg vielmehr im Rahmen von Unterlassungsbegehren gegenüber den betreffenden Medien suchen. Deshalb sei insoweit der Hinweis erlaubt, dass auch die beabsichtigte Durchsetzung von Gegendarstellungsansprüchen taktische Vorteile mit sich bringt, da die Veröffentlichung einer Gegendarstellung für den dazu Verpflichteten einen erheblichen Eingriff bedeutet. Dieser Umstand eröffnet regelmäßig eine bessere Verhandlungsposition gegenüber den Medien, so dass sich diese häufig freiwillig zur redaktionellen Richtigstellung der streitgegenständlichen Falschberichterstattung bereiterklären. Außerdem muss die Wirkung einer kombinierten Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Gegendarstellungsbegehren berücksichtigt werden: Gegendarstellungen können für den Fall einer Abdruckverpflichtung mit kommentierenden Anmerkungen seitens des Verpflichteten versehen werden. Dieser sog. Redaktionsschwanz lässt sich jedoch mit Hilfe eines Unterlassungstitels verhindern, so dass die Pflicht zum unkommentierten Abdruck der Gegendarstellung besteht und auf diese Weise eine besonders große mediale Wirkung erzielt wird.[475]

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Da im Rahmen der Durchsetzung von Gegendarstellungsansprüchen keine materielle Prüfung der Wahrheit erfolgt, werden weder die Erstmitteilung noch die Gegendarstellung inhaltlich hinterfragt. Die Gegendarstellung sichert die Teilhabe an der grundgesetzlich abgesicherten freien und öffentlichen Meinungsbildung in der Weise, dass die Medien auch die persönliche Sicht des Betroffenen zu verbreiten haben und insoweit „Waffengleichheit“ unter den Beteiligten besteht. Deshalb verlangt der Gegendarstellungsanspruch auch keine Rechtsgutverletzung oder setzt ein Verschulden voraus.[476]

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Weil der Gegendarstellungsanspruch andererseits aber auch einen Eingriff in die ebenfalls grundgesetzlich garantierte Presse- und Rundfunkfreiheit darstellt, ist dieser von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, deren rechtliche Grundlage sich nach dem betroffenen Medium sowie dem jeweiligen Landesrecht richtet. Trotz einiger Unterschiede im Detail sind die Regelungen weitgehend deckungsgleich. Im Einzelfall sind die jeweiligen Voraussetzungen aber anhand der einschlägigen Rechtsnormen zu prüfen.[477]

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