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a) Problemstellung

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Noch problematischer sind Medienberichte, wenn es um eine sog. identifizierende Berichterstattung geht. Diese kann sowohl durch die vollständige, aber auch – wie oftmals bei dieser Form der Berichterstattung festzustellen ist – durch die nur teilweise Namensnennung sowie mit oder ohne Angabe von weiteren individualisierenden Merkmalen wie Alter, Titel, Wohnsitz etc. erfolgen. Jedoch reicht regelmäßig bereits der Hinweis auf die herausgehobene und individualisierbare berufliche, gesellschaftliche oder politische Stellung des Betroffenen aus, sofern zumindest das nähere soziale Umfeld des Betroffenen diesen ohne Weiteres zu erkennen vermag. Natürlich tragen Foto- oder Filmaufnahmen des Betroffenen zu dessen noch schnelleren Identifizierung bei und stellen folglich einen noch stärkeren Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Damit beeinträchtigt die identifizierende Berichterstattung die Schutzinteressen des Betroffenen besonders nachhaltig und führt überdies regelmäßig zu dessen Stigmatisierung. Deshalb schließt das Recht der Medien zur Prozessberichterstattung auch nicht automatisch das Recht auf namentliche Nennung des Betroffenen mit ein, zumal das Informationsinteresse der Allgemeinheit häufig auch ohne Namensnennung und weitere Identifizierungsmerkmale in hinreichendem Maße bedient werden kann. Für die identifizierende Berichterstattung müssen nämlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die nachfolgend aufgezeigt werden sollen.

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