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aa) Negative Folgen für den Beschuldigten als Unterhaltsberechtigten
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Als Folge des Strafverfahrens kann der Anspruch des Unterhaltsberechtigten, unabhängig von der konkreten Bestrafung, gemäß § 1579 BGB wegen grober Unbilligkeit herabgesetzt oder sogar versagt werden.
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Beispiele für eine Versagung von Unterhalt
– | Zweimalige gefährliche Körperverletzung zulasten des eigenen Kindes, § 1579 Nr. 3 BGB.[374] |
– | (Versuchter) Prozessbetrug im Unterhaltsverfahren, § 1579 Nr. 3 BGB.[375] |
– | Diebstahl des Unterhaltsberechtigten zulasten des Unterhaltsverpflichteten und tätliche Angriffe des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, § 1579 Nr. 5 BGB.[376] |
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Ferner kann eine Inhaftierung des Berechtigten dessen Anspruch auf Trennungsunterhalt während dieser Zeit ausschließen.[377]