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e) Gewaltschutzverfahren
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Durch das Gewaltschutzgesetz werden Personen geschützt, die Opfer von Gewalt, Drohungen mit Gewalt oder Nachstellungen (Stalking) wurden[381]. Sie gelten subsidiär zu den familienrechtlichen Regelungen des BGB, insbesondere auch im Verhältnis zum § 1361b BGB.
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§ 1 GewSchG bestimmt die Anordnung von Betretungs-, Näherungs-, Aufenthalts- und Kontaktverboten sowie des Abstandsgebots.
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§ 2 GewSchG regelt zugunsten des Opfers einer Straftat die Möglichkeit der Wohnungszuweisung, entsprechend § 1361b BGB, für nicht miteinander verheiratete Personen bei Vorliegen eines gemeinsamen Hausstands. Der Eigentümer kann in solchen Fällen lediglich eine Nutzungsentschädigung gemäß § 2 Abs. 5 GewSchG aus Billigkeitsgründen verlangen. Dieser Tatbestand schließt insoweit die Lücke in Bezug auf das Vorliegen einer unehelichen Lebensgemeinschaft, welche über die familienrechtlichen Sondervorschriften des BGB keinen Schutz genießt.
Kapitel 1 Die Übernahme des strafrechtlichen Mandats › A. Allgemeines › VI. Strafverfahren und Presse