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bb) Beschuldigter als Unterhaltsverpflichteter

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Da Strafurteile regelmäßig Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten bedingen, etwa durch Bezahlung einer Geldstrafe oder aufgrund des Wegfalls von Einkommen aufgrund der Inhaftierung, ist im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht stets über die Möglichkeit der Abänderung der Unterhaltshöhe, sowie eines ggf. vorliegenden Unterhaltstitels (Beschluss, Vergleich, Jugendamtsurkunde, etc.) zu beraten, um wirtschaftliche Nachteile für den Beschuldigten abzuwenden.

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Hinweis

Bei den im Strafvollzug erwirtschafteten Einkünften ist zu unterscheiden zwischen dem Hausgeld des Gefangenen, welches diesem als Taschengeld zur Verfügung steht und regelmäßig nicht zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen dient, um dem Überbrückungsgeld, welches der Gefangene erst nach der Haftentlassung erhält und das ab diesem Zeitpunkt für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht.[378]

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Grundsätzlich kann sich der Gefangene auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Unterhaltsanspruch berufen[379]. Eine Reduktion der Unterhaltsverpflichtung wird von der Rechtsprechung lediglich abgelehnt bei Verbüßung einer Haftstrafe auf Grundlage von Verfehlungen, die sich auf die Unterhaltspflicht selbst bezogen. Selbst im Falle einer gegen den Unterhaltsberechtigten begangenen Straftat wird eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gewährt, wie z.B. im Falle des sexuellen Missbrauchs des Berechtigten durch den Beschuldigten, da sich sexuell orientierte Taten gerade nicht auf die Unterhaltspflicht selbst beziehen.[380]

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