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B. Die Mandatsanbahnung beim inhaftierten Mandanten
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Besonderen Problemen sieht sich der Verteidiger bei der Mandatsanbahnung dann ausgesetzt, wenn sich der Mandant bereits in behördlichem Gewahrsam befindet. Dabei ist zwischen denjenigen Fällen zu unterscheiden, in denen der Gewahrsam nach vorläufiger Festnahme bei der Polizei vollzogen wird und denjenigen Fällen, in denen sich der Mandant aufgrund eines bereits ergangenen Haftbefehls in Untersuchungshaft befindet.
Kapitel 1 Die Übernahme des strafrechtlichen Mandats › B. Die Mandatsanbahnung beim inhaftierten Mandanten › I. Nach der vorläufigen Festnahme