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1. Erste Kontaktaufnahme

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Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich jederzeit des Beistands eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 StPO, Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK). Hierüber ist er im Falle seiner Verhaftung unverzüglich schriftlich zu unterrichten (§ 114b Abs 2 S. 1 Nr. 4 StPO). Äußert der Beschuldigte gegenüber den Ermittlungsbehörden nach seiner vorläufigen Festnahme den Wunsch nach einer Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger, so trifft die Ermittlungsbehörden die Fürsorgepflicht, diesem Wunsch unverzüglich zu entsprechen und ihm hierzu ein Telefongespräch zu ermöglichen.[1] Aber auch dann etwa, wenn sich ein Verteidiger bei den Ermittlungsbehörden meldet und sich zur Übernahme der Verteidigung bereit erklärt, ist der Beschuldigte unverzüglich hierüber zu unterrichten und die Kontaktaufnahme zu dem zur Übernahme des Mandats bereitstehenden Verteidiger zu ermöglichen.[2] Eine bereits begonnene Vernehmung des Beschuldigten ist zu diesem Zwecke zu unterbrechen.[3]

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Wird der Verteidiger entweder durch Dritte oder aber durch den vorläufig festgenommenen Beschuldigten um die Übernahme der Verteidigung gebeten, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass unmittelbar ein Anbahnungsgespräch mit diesem zur Klärung der Mandatsübernahme stattfindet. Ist ihm die Übernahme der Verteidigung nicht möglich oder hat er hieran – aus welchen Gründen auch immer – kein Interesse, so sollte er sofort einen geeigneten Kollegen bitten, unverzüglich das Anbahnungsgespräch unter Hinweis auf die eigene Verhinderung mit dem Beschuldigten zu führen.

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Gerade im Falle der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten setzt eine sachgerechte Verteidigung ein unverzügliches Tätigwerden des Verteidigers voraus. Die Polizei wird in diesem Stadium bemüht sein, den Beschuldigten zum Tatvorwurf zu vernehmen, noch bevor er einen Verteidiger beauftragt hat. Unter dem Druck der vorläufigen Festnahme wird der Beschuldigte alles versuchen – und im Zweifel auch alles gestehen –, um die Anordnung der Untersuchungshaft zu vermeiden. In diesem frühen Stadium werden die entscheidenden Weichen für das weitere Verfahren gestellt. Der Beschuldigte darf hierbei keinesfalls auf die – vielfach stattfindende! – „Beratung“ durch die Ermittlungsbehörden verwiesen werden („Es ist für Sie das Beste, wenn Sie die Wahrheit sagen!“). Hat der Beschuldigte erst einmal ohne Verteidiger eine Aussage bei der Polizei gemacht, so sind die weiteren Verteidigungsmöglichkeiten hierdurch oft erheblich eingeschränkt.

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Dabei darf der Verteidiger es keinesfalls bei einer telefonischen Kontaktaufnahme bewenden lassen. Dieses – regelmäßig von der Polizei mitgehörte – Telefonat sollte ausschließlich dazu genutzt werden, das Mandatsverhältnis zu begründen. Ist das Mandat auf diesem Wege zustande gekommen, so hat sich hieran unverzüglich ein persönliches, vertrauliches Beratungsgespräch unter vier Augen und Ohren am Verwahrort anzuschließen.

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