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ff) Verteidigerbesuch

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Grundsätzlich sind Verteidigerbesuche in der Untersuchungshaft ohne zeitliche Beschränkung und ohne Rücksicht auf ihre Häufigkeit zu gestatten.[25] Eine hinzunehmende Beschränkung des geschützten Verteidigerverkehrs soll jedoch in der Beachtung von anstaltsüblichen Besuchszeiten liegen, soweit sie im Rahmen des Zumutbaren aufgrund der organisatorischen Möglichkeiten der JVA notwendig erscheint.[26] Die Festsetzung von Besuchszeiten verstößt jedoch dann gegen § 148 Abs. 1 StPO, wenn sie den Verkehr mit dem Verteidiger nicht mehr nur regelt, sondern wesentlich erschwert.[27] Dem Sinn des § 148 Abs. 1 StPO entspricht es, bei der in solchen Fällen erforderlichen Abwägung dem Ziel einer „völlig freien Verteidigung“ im Zweifelsfall Vorrang vor einer Regelung im Interesse der Anstaltsordnung und Sicherheit einzuräumen.[28] Deshalb muss auch ein Abweichen von den üblichen Besuchszeiten in dringenden Fällen möglich sein.[29]

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Zum Mandantengespräch ist dem Verteidiger die Mitnahme eines Diktiergeräts[30] oder Laptops[31] zu gestatten, wenn er dies im Rahmen sachgerechter Verteidigung für die Besprechung benötigt.

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