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aa) Beauftragung vom Mandanten

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Befindet sich der Beschuldigte bereits in Untersuchungshaft, so ist die Kontaktaufnahme durch den Verteidiger an besondere Voraussetzungen geknüpft. Der Verteidiger, der vom Beschuldigten bereits mit seiner Verteidigung beauftragt ist, muss das Verteidigungsverhältnis gegenüber der Justizvollzugsanstalt durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde oder einer Bestellungsurkunde des Gerichts nachweisen.[5] Wurde der Verteidiger vom Beschuldigten selbst mit seiner Verteidigung beauftragt, so erfüllt die Vorlage eines schriftlichen, vom Beschuldigten unterzeichneten Verteidigerauftrags verbunden mit der Mitteilung, dass der Auftrag angenommen wird, die Anforderungen an eine Vollmachtsurkunde.

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