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ee) Verteidigerverkehrprivileg (§ 148 StPO)

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Spätestens ab dem Zeitpunkt des Verteidigernachweises ist der mündliche Verkehr zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenem auch nach dem Gesetzeswortlaut des § 148 Abs. 1 StPO vom Verteidigerverkehrprivileg geschützt und darf nicht überwacht werden (§ 119 Abs. 4 S. 1 StPO). Dies gilt unabhängig davon, ob der durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde ausgewiesene Verteidiger den Beschuldigten in dem Verfahren verteidigt, in dem die Untersuchungshaft angeordnet wurde oder in einem anderen und auch, wenn er darin nur vollstreckungsrechtlich oder in einem Gnadenverfahren für den Beschuldigten tätig ist.[19] In Einzelfällen soll die JVA den Besuch gleichwohl von der zusätzlichen Vorlage einer Besuchserlaubnis abhängig machen dürfen, nämlich wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass ein im Hinblick auf §§ 137 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 oder 146 StPO zulässiges Verteidigungsverhältnis (noch) besteht.[20]

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Das Verteidigerpostprivileg unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Mandanten, sondern beinhaltet ein eigenes Recht des Verteidigers auf ungehinderten, unüberwachten Zugang zu seinem Mandanten, so dass die Einwilligung des Mandanten in eine Überprüfung der Verteidigerpost unbeachtlich ist.[21]

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Die Vorschrift des § 148 Abs. 1 StPO schützt personell ausdrücklich nur den ungehinderten, unüberwachten Verkehr des Verteidigers mit dem inhaftierten Beschuldigten und auch inhaltlich nur, soweit die Kommunikation der Verteidigung dient (siehe unten unter Rn. 523). Der Rechtsanwalt, der den Inhaftierten in anderer Sache anwaltlich vertritt, ohne Verteidiger zu sein, kann sich hierauf ebenso wenig berufen wie der Verteidiger, der zivilrechtliche Anwaltspost oder sonstige Nachrichten transportiert. Auch bei einem Zivilanwalt sollte jedoch von der Besuchsüberwachung mit Blick auf die anwaltliche Schweigepflicht abgesehen werden.[22]

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Jede akustische oder optische Überwachung von Verteidigergesprächen ist absolut unzulässig.[23] Für die Verteidigergespräche ist ein Raum zur Verfügung zu stellen, in dem eine akustische oder optische Wahrnehmbarkeit des Gegenstands der Unterredung unter normalen Bedingungen ausgeschlossen werden kann.[24] Darüber sollte der Verteidiger sich immer vergewissern.

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