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b) Rechtliche Grundlagen

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Nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK hat jeder Beschuldigte das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.10.2000[32] klargestellt, dass Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK dem der Gerichtssprache nicht mächtigen Beschuldigten unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit „auch für vorbereitende Gespräche mit seinem Verteidiger“ einen Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers einräumt, und zwar auch dann, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist.

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Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.8.2003[33] ist auch die – vom Bundesgerichtshof offen gelassene – Frage geklärt, dass es zur Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse keines vorherigen förmlichen Antragsverfahrens bedarf. Eine derartige Forderung sei, so das Bundesverfassungsgericht, mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht vereinbar. Die effektive Wahrnehmung des Anspruchs aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK würde leer laufen, wenn der nicht sprachkundige Beschuldigte zunächst eine Entscheidung des Gerichts abwarten müsste, bevor er einen Dolmetscher unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. Dies gelte insbesondere beim inhaftierten Beschuldigten, dem nicht zugemutet werden könne, zunächst die gerichtliche Klärung der Kostenfrage abzuwarten, bis er ein Verteidigergespräch über die Haftfrage führen könne.

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Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ebenso wenig wie der Bundesgerichtshof zur Frage der Hinzuziehung eines Dolmetschers für ein Anbahnungsgespräch konkret Stellung genommen. Aus den Formulierungen, insbesondere dem betonten Hinweis auf die Notwendigkeit, eine sofortige Besprechung mit einem Verteidiger zu ermöglichen, kann jedoch entnommen werden, dass der Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers sich auch bereits auf das Anbahnungsgespräch erstreckt. Dabei sind die Kosten des Dolmetschers für ein Anbahnungsgespräch auch dann zu erstatten, wenn der Beschuldigte bereits über einen Pflichtverteidiger verfügt[34].

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Praxistipp

Da insbesondere dann, wenn das Mandat letztlich nicht zustande kommt, Probleme bei der Kostenerstattung entstehen könnten, sollte der Verteidiger sicherheitshalber, zumal er ohnehin die Erteilung einer Sprecherlaubnis beantragen muss, hierbei zugleich den Antrag stellen, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für das Anbahnungsgespräch feststellen zu lassen. Auch sollte er zugleich eine Besuchserlaubnis für den von ihm zu beauftragenden Dolmetscher beantragen. Zwar benötigt ein vereidigter Dolmetscher grundsätzlich keine Besuchserlaubnis, um einen Untersuchungsgefangenen im Beisein eines Verteidigers aufzusuchen.[35] In der Praxis wird dies jedoch oftmals anders gehandhabt und eine Auseinandersetzung darüber an dieser Stelle kann zu unnötigen Verzögerungen bei der Wahrnehmung des Besuchs führen. Nicht vereidigte Dolmetscher benötigen ohnehin in jedem Fall eine Besuchserlaubnis.

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