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bb) Beauftragung durch Dritte

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Erfolgt die Beauftragung des Verteidigers durch Dritte oder liegt dem Verteidiger der Auftrag des Beschuldigten nicht in schriftlicher Form vor, so benötigt er eine schriftliche Einzelsprecherlaubnis, um den Beschuldigten in der Untersuchungshaft zum Zwecke eines Anbahnungsgesprächs aufzusuchen. Der Verteidiger hat sich hierzu an den zuständigen Haftrichter bzw. den ermittelnden Staatsanwalt zu wenden.[6] Dies darf zur Vermeidung überflüssiger Postlaufzeiten keinesfalls über den Postweg geschehen, sondern sollte telefonisch und zusätzlich per Telefax erfolgen. Den zuständigen Staatsanwalt kann der Verteidiger, ebenso wie das betreffende Aktenzeichen, zuvor entweder bei der Geschäftsstelle der Justizvollzugsanstalt oder des Ermittlungsrichters telefonisch erfragen. Diese Auskunft ist ihm jedenfalls dann zu erteilen, wenn er sich per Telefax als Rechtsanwalt legitimiert hat.

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