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2. Erste Beratung
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Zur Vorbereitung des ersten Beratungsgesprächs muss sich der Verteidiger so schnell und so umfassend wie möglich über den der vorläufigen Festnahme des Mandanten zugrunde liegenden Sachverhalt informieren. Meistens wird in diesem frühen Stadium noch kein Staatsanwalt mit der Sache befasst sein. Ist dies jedoch der Fall, beispielsweise weil bereits ein Haftbefehl besteht oder die Polizei dessen Beantragung durch die Staatsanwaltschaft begehrt und deshalb einen Staatsanwalt hinzugezogen hat, so steht dem Verteidiger eine zuständige Stelle i.S.v. § 147 StPO zur Verfügung. Von dieser kann er Akteneinsicht erhalten und sich zunächst zumindest fernmündlich umfassend über den Sachverhalt in Kenntnis setzen lassen. Aber auch dann, wenn dem Verteidiger ausschließlich die Polizei als Ansprechpartner zur Verfügung steht, muss er sich bei dieser um möglichst umfassende Information bemühen.
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Die Polizei darf zwar formell keine Akteneinsicht i.S.v. § 147 StPO gewähren. Dem Beschuldigten ist jedoch gem. § 136 Abs. 1 S. 1 StPO[4] spätestens bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Auch soll ihm gem. § 136 Abs. 2 StPO Gelegenheit gegeben werden, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen. Dies setzt zwangsläufig voraus, dass ihm diese zuvor mitgeteilt worden sind. Erfahrungsgemäß wird dem Verteidiger, der sich nach Tatvorwurf und Verdachtsgründen bei der Polizei informiert, oftmals bereitwillig Auskunft über den Ermittlungsvorgang erteilt in der Erwartung, dass sich dadurch die Aussagebereitschaft des Beschuldigten erhöht. Der Verteidiger wird auf der Grundlage dieser Informationsgewinnung eine erste Beratung des Mandanten vornehmen können.
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Einen ebenso schweren wie häufig zu beobachtenden Kunstfehler stellt es dar, es in diesem Stadium ohne ausreichende Informationsgrundlage bei einer telefonischen „Beratung“ des Mandanten zu belassen und ihm hierbei womöglich noch eine Empfehlung für seine weitere Verteidigung zu geben, die im schlimmsten Fall zunächst lauten kann, ohne seinen Verteidiger eine Aussage zu machen. Eine sachgerechte Verteidigung kann selbstverständlich erst dann geleistet werden, wenn der Mandant zuvor Gelegenheit hatte, sich seinem Verteidiger in einem persönlichen Gespräch anzuvertrauen und dem Verteidiger darüber hinaus zumindest die notwendigen Informationen aus der Ermittlungsakte vorliegen (siehe Kap. 2 Rn 397 ff.). Auch bei der Festnahme des Mandanten gilt zunächst der Grundsatz: keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht. In Haftsachen ist die Möglichkeit, der Verteidigung Akteneinsicht zu versagen, erheblich eingeschränkt (§ 147 Abs. 2 S. 2 StPO).
Kapitel 1 Die Übernahme des strafrechtlichen Mandats › B. Die Mandatsanbahnung beim inhaftierten Mandanten › II. Der Mandant in Untersuchungshaft