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dd) Nachweis des Verteidigungsverhältnisses
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Hat der Verteidiger das Mandat übernommen, so hat er das nunmehr begründete Verteidigungsverhältnis der Justizvollzugsanstalt durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Dabei sollte er darauf achten, dass er tatsächlich auch als Verteidiger eingetragen wird. Dies gilt auch für den Fall einer späteren Verlegung des Mandanten in eine andere Justizvollzugsanstalt, da erfahrungsgemäß die Information über das bestehende Verteidigungsverhältnis oftmals nicht intern weitergegeben wird. Der Verteidiger sollte daher für derartige Fälle immer im Besitz einer weiteren Vollmachtsurkunde sein, um das Verteidigungsverhältnis ggf. erneut mühelos nachweisen zu können.