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II. Der Mandant in Untersuchungshaft
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Ist der Verteidiger bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Beschuldigten beauftragt und kann er seine Beauftragung gem. Nr. 36 Abs. 2 S. 1 UVollzO durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde gegenüber der JVA nachweisen, so ist ihm gem. § 148 StPO ungehinderter Zugang zum Mandanten zu gewähren. Ist der Verteidiger jedoch noch nicht vom Mandanten mit der Verteidigung beauftragt, sondern hierzu von Dritten gebeten worden, so wird er unverzüglich ein Anbahnungsgespräch zur Klärung der Mandatsübernahme herzustellen haben. Der inhaftierte Beschuldigte unterliegt dabei den besonderen Beschränkungen der Untersuchungshaft.