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gg) Verwertung der Zeugenaussage

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Ist der Verteidiger im Besitz eines günstigstenfalls vom Zeugen unterzeichneten Vernehmungsprotokolls, so stellt sich die grundsätzliche Frage der weiteren Vorgehensweise.

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Dabei wird sich der Verteidiger zunächst an seine Verpflichtung halten, einseitig im Interesse des Mandanten entlastende Umstände in den Prozess einzuführen und Belastendes zu verschweigen. Hat er sich dazu entschlossen, das Ergebnis einer eigenen Zeugenbefragung in den Prozess einzubringen, so kann dies auf unterschiedliche Weise geschehen.

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Zunächst bietet es sich an, nachdem sich der Verteidiger nunmehr Gewissheit über das Wissen des Zeugen verschafft hat, durch einen entsprechenden Beweisantrag seine Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden zu veranlassen. Dies wird sich insbesondere auch dann empfehlen, wenn der Zeuge dem Verteidiger – für diesen überraschend – auch Belastendes mitgeteilt hat, da er im Rahmen eines Beweisantrags unzweifelhaft nur die dem Mandanten günstigen Tatsachen unter Beweis stellen darf und muss. Wird dem Antrag seitens der Staatsanwaltschaft nicht nachgegangen[42] oder ist ein Zuwarten mit der Beweiserhebung nicht zu vertreten, so kann er das Ergebnis seiner Zeugenbefragung zu den Akten reichen.[43] Selbstverständlich kann er auch das Ergebnis seiner Befragung anlässlich der Vernehmung des Zeugen durch die Ermittlungsbehörden[44] oder in der Hauptverhandlung als Vorhalt einführen.

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Dabei muss der Verteidiger wissen, dass eine Verwertung der zur Verwendung in dem Strafverfahren bestimmten Aussage eines Zeugen gegenüber dem Verteidiger ausscheidet, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von einem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.[45] Dies soll – im Gegensatz zu Angaben des Zeugen gegenüber einem Sachverständigen[46] – auch dann gelten, wenn der Zeuge sich mit einer Verwertung seiner bereits gemachten Angaben ausdrücklich einverstanden erklärt.[47]

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