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g) Rechte des eigenen Sachverständigen

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Dem Sachverständigen sind sämtliche für seinen Auftrag erforderlichen Erkenntnisquellen zu eröffnen. Die Weitergabe eines vollständigen Auszugs der Ermittlungsakte durch den Verteidiger kann im Hinblick auf das von ihm ausgeübte Akteneinsichtsrecht mühelos auch ohne Einschaltung des Gerichts geleistet werden. Aber auch der Zugang zu dem vom Sachverständigen zu seiner Gutachtenerstellung benötigten Beweismittel ist ihm von den Ermittlungsbehörden zu ermöglichen. Der im Auftrag der Verteidigung tätige Sachverständige ist seiner Stellung nach ebenso unabhängig wie der vom Gericht bestellte Sachverständige und muss dementsprechend im Strafverfahren auch behandelt werden.[66] Denn er stellt für die Verteidigung nur dann ein präsentes Beweismittel i.S.v. § 245 Abs. 2 StPO dar, wenn er in der Hauptverhandlung auf die Erstattung seines Gutachtens vorbereitet ist und auf dieser Grundlage unmittelbar zur Sache gehört werden kann. Es liefe deshalb auf eine Aushöhlung des Selbstladungsrechts hinaus, wenn die erforderliche Vorbereitung des Sachverständigen mit der Folge verhindert werden würde, dass er nicht als präsentes Beweismittel anzusehen ist.[67]

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Insbesondere ist ihm ein zeitlich unbeschränkter und unüberwachter Zugang zu dem in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten zu gewähren.[68] Damit verbundene Verfahrensverzögerungen muss das Gericht indes grundsätzlich nicht hinnehmen.[69]

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Auch die Herausgabe von Beweismitteln an den Sachverständigen muss erfolgen, wenn und soweit dieser darauf angewiesen ist.[70] Reicht ihm eine Besichtigung der Beweismittel auf der Geschäftsstelle nicht aus, sondern ist deren Herausgabe an ihn zu Untersuchungszwecken erforderlich, so darf ihm die Vorbereitung auf seine Gutachtenerstattung insoweit nicht verwehrt werden. Die Vorschrift des § 147 Abs. 4 StPO[71] richtet sich an den Verteidiger, nicht hingegen an den Sachverständigen. Teilt der Sachverständige dem Gericht nachvollziehbare Gründe mit, die eine Herausgabe der Beweismittel an ihn zum Zwecke ihrer Untersuchung notwendig erscheinen lassen, so darf ihm dies nicht verwehrt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ebenso bei dem vom Gericht bestellten Sachverständigen verfahren wurde (Waffengleichheit).

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