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e) Schweigerecht des eigenen Sachverständigen
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Der Auftrag sollte immer vom Verteidiger, nicht hingegen vom Mandanten selbst erteilt werden. Nur dann entsteht in seiner Person als Berufshelfer ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53a StPO. Als Gehilfe des Verteidigers i.S.d. § 53a StPO ist jede Person anzusehen, die der Verteidiger zur und in Ausübung seiner Tätigkeit hinzugezogen und ihm hierbei Kenntnis von seinen Berufsgeheimnissen vermittelt hat.[59]
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Soweit früher in der Rechtsprechung vertreten wurde, der vom Verteidiger beauftragte Sachverständige könne als selbstständiger Gewerbetreibender grundsätzlich nicht als Gehilfe i.S.v. § 53a StPO angesehen werden[60] bzw. jedenfalls dann nicht, wenn er lediglich mit einem Einzelauftrag befasst wird,[61] so hat der BGH nunmehr mit Beschluss vom 7.4.2005 klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Auskunftsperson als berufsmäßig tätiger Gehilfe i.S.v. § 203 Abs. 3 StGB handelt bzw. was hierunter zu verstehen ist.[62] Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 53a StPO sei es vielmehr, dass der Berufshelfer ausschließlich aufgrund seiner Tätigkeit zum Zweck der Unterstützung des Hauptgeheimnisträgers bei dessen beruflicher Arbeit in das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger mit dem, der sich dessen Dienste bedient, einbezogen ist.[63]
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Diese Entscheidung des BGH ist ausdrücklich zu begrüßen. Würde man ein Zeugnisverweigerungsrecht des vom Verteidiger hinzugezogenen Berufshelfers generell ablehnen oder nur unter gewissen Grenzen akzeptieren, so wären die eigenen Ermittlungstätigkeiten des Verteidigers mit einem nicht zu rechtfertigenden Risiko behaftet, und dieses Recht im Ergebnis ausgehöhlt.[64]
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Praxistipp
Um keinen Zweifel an dem Schweigerecht des vom Verteidiger hinzugezogenen Sachverständigen zu begründen, sollte er bereits bei Auftragserteilung durch den Verteidiger schriftlich darauf hingewiesen werden, dass er hierzu Informationen aus dem Mandatsverhältnis erhalten hat und daher einem unbeschränkten Zeugnisverweigerungsrecht unterliegt, von dem ihn nur der Mandant wirksam entbinden kann (§ 53a Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 S. 1 StPO).[65]