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ff) Inhalt der Zeugenaussage
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Oftmals kann ein Zeuge mit seinem Wissen zwar zur Entlastung des Mandanten beitragen, weiß jedoch auch Dinge zu berichten, die für den Mandanten belastend sein könnten. Der Verteidiger sollte vermeiden, später in die Situation zu gelangen, wesentliche Angaben des Zeugen bei der Wiedergabe seiner ihm gegenüber getätigten Aussage unterschlagen zu müssen, um nichts Belastendes für seinen Mandanten vorzutragen. Selbst wenn man dies wegen des Vorrangs der Schweigepflicht gegenüber der Wahrheitspflicht für zulässig erachtet, so kann eine derartige Vorgehensweise den Verteidiger unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Verdacht einer (unzulässigen) aktiven Verfälschung des Beweismittels bringen (vgl. hierzu die unter Kap. 1 Rn 109 zitierte Rechtsprechung.) Ob der zur Lösung dieses Dilemmas vereinzelt vorgeschlagene Weg[41] der Fertigung eines Aktenvermerks anstelle eines Vernehmungsprotokolls hier weiter hilft, mag bezweifelt werden, da der Verteidiger sich auch dann dem Vorwurf einer bewussten Aussageverfälschung ausgesetzt sehen kann, wenn er nur den dem Mandanten günstigen Teil der Zeugenaussage schriftlich fixiert und diesen sodann zur Vorlage bringt.
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Weiß der Verteidiger bereits vor der Vernehmung des Zeugen, dass dieser zu einigen Beweisthemen entlastende, zu anderen hingegen belastende Angaben machen kann, so ist es selbstverständlich zulässig, den Zeugen nur zu demjenigen Beweisthema zu befragen, zu dem der Verteidiger sich entlastende Angaben des Zeugen erhofft. Den Verteidiger trifft insoweit keine umfassende Aufklärungspflicht, im Gegenteil. Seine Rolle ist es, im Gegensatz zu den Ermittlungsbehörden, einseitig Entlastendes zu ermitteln und vorzutragen. Aus dem Protokoll sollte dann jedoch zweifelsfrei ersichtlich sein, dass der Zeuge nur zu einem beschränkten Beweisthema befragt wurde.
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Der Verteidiger wird allerdings damit rechnen müssen, dass der Zeuge von den Ermittlungsbehörden ergänzend auch zu dem weiteren Beweisthema befragt wird, zu dem er Belastendes zu bekunden weiß, soweit dieses Wissen in untrennbarem Zusammenhang zu dem in Rede stehenden Beweisthema steht. Sollte der Zeuge den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt sein, wird der Verteidiger sich daher gut überlegen müssen, ob die Vorteile seiner Namhaftmachung den damit verbundenen Gefahren für den Mandanten überwiegen und ob letztere daher ggf. in Kauf genommen werden müssen.