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IV. Eigene Ermittlungen des Verteidigers
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Die Strafverfolgungsbehörden haben kein Erstermittlungsrecht.[22] Der Verteidiger hat nicht nur ein Recht zur Vornahme eigener Ermittlungen,[23] sondern die Vornahme eigener Ermittlungen kann für ihn zu einer Verpflichtung erstarken, um dem Anspruch des Mandanten auf eine sachgerechte Verteidigung zu genügen. Unverständlich ist es insoweit, dass die Verteidiger hiervon in der Praxis offenbar nur in sehr unzureichendem Maße Gebrauch machen. Barton hat aufgezeigt, dass im Ermittlungsverfahren 90 % der Verteidiger durch Untätigkeit „glänzen“.[24]