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3. Weitergabe des Akteninhalts an den Mandanten
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Liegen dem Verteidiger die Ermittlungsakten vor und hat er sich auf diesem Wege ein erstes Bild über die Beweislage sowie den bisherigen Gang der Ermittlungen verschafft, so trifft ihn eine Verpflichtung, den Mandanten über den Akteninhalt zu unterrichten[13] (zu den Grenzen zulässiger Informationsweitergabe an den Mandanten vgl. Kap. 1 Rn 114 ff.). Dabei ist es dem Verteidiger nicht verwehrt, den Mandanten einen vollständigen Auszug[14] – niemals hingegen die Originalakte[15] – aus der Ermittlungsakte zu überlassen. Die Überlassung eines vollständigen Aktenauszugs an den Mandanten stellt für den Verteidiger nicht nur eine sehr zeitsparende Art der Information dar, sondern vielfach auch die zweckmäßigste. So können sich aus der Akte Verteidigungsansätze ergeben, die zwar für den Mandanten, nicht jedoch für den Verteidiger ohne Weiteres erkennbar sind. Verlangt der Mandant die Überlassung eines Aktenauszugs, so wird ihm der Verteidiger dies ohnehin nicht verwehren können, ohne zumindest einen erheblichen Bruch im Vertrauensverhältnis in Kauf zu nehmen. Auch die Überlassung eines Aktenauszugs an Dritte im Einverständnis mit dem Mandanten und zu dessen Verteidigungszweck ist grundsätzlich zulässig.[16]
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Praxistipp
Bei Überlassung der Aktenkopie sollte der Mandant auf die Sensibilität der Daten hingewiesen und deshalb um vertrauliche und sorgsame Behandlung des Aktenauszugs sowie um baldmögliche Rückgabe desselben gebeten werden, um einer niemals ausschließbaren missbräuchlichen Verwendung der darin enthaltenen Informationen zumindest entgegenzuwirken.