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cc) Person des Zeugen
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Erfahrungsgemäß haben Zeugen oftmals grundsätzliche Bedenken, eine Aussage beim Verteidiger des Beschuldigten zu machen. Ebenso wie dies angesichts der eindeutigen Rechtslage[34] unverständlich häufig auch heute noch bei Richtern und Staatsanwälten festzustellen ist, wird auch in der Öffentlichkeit das „Ermittlungsmonopol“ im Strafverfahren oftmals rechtsirrig ausschließlich bei den Ermittlungsbehörden gesehen. Dem Zeugen ist daher zu verdeutlichen, dass seine Vernehmung durch den Verteidiger keinesfalls etwas Anrüchiges darstellt und der Zeuge die Befragung durch den Verteidiger im Falle einer späteren Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden oder in der Hauptverhandlung demgemäß auch nicht verschweigen sollte. Nur dadurch kann auch effektiv der unangenehmen Situation vorgebeugt werden, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung die Frage des Vorsitzenden oder der Staatsanwaltschaft verneint, ob er Kontakt zu dem Verteidiger des Angeklagten gehabt habe, obgleich dies vom Verteidiger zuvor offen gelegt oder sich gar ein von ihm erstelltes Protokoll über die Vernehmung des Zeugen bereits bei den Akten befindet. Mit einer dementsprechend offensichtlich wahrheitswidrigen Äußerung des Zeugen in der Hauptverhandlung dürfte es um seine Glaubwürdigkeit geschehen und der Entlastungsbeweis endgültig gescheitert sein.