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1. Bedeutung der Ermittlungsakte

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Das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO stellt – neben dem Beweisantrags- und Fragerecht – ein „Kernstück“ der Verteidigung dar.[5] Sowohl die sachgerechte Beratung des Mandanten als auch jedwede Verteidigungsaktivität bedingt grundsätzlich die genaue Kenntnis derjenigen Umstände, die den gegen den Mandanten erhobenen Tatvorwurf begründen sollen. Nicht nur diese erfährt der Verteidiger aus der Ermittlungsakte. Sie gibt ihm vielmehr auch Aufschluss über den bisherigen Verfahrensverlauf. Beides hat der Verteidiger in jedem Verfahrensstadium rechtlich zu würdigen, um die Verteidigung hierauf einzurichten. Eine optimale Verteidigung setzt daher die ständige Kenntnis des derzeitigen Ermittlungsstands voraus. Die regelmäßige – und d.h. wiederholte! – Einsichtnahme in die Ermittlungsakten ist daher unverzichtbar, um den Verteidigerauftrag sachgerecht zu erfüllen.

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