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3. Aufklärung des Mandanten

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Die große Bereitschaft des Mandanten, dem Verteidiger einen unwahren Sachverhalt zu unterbreiten, dürfte auch in der bei der Bevölkerung weit verbreiteten, jedoch unzutreffenden[2] Meinung begründet liegen, der Verteidiger dürfe einen Beschuldigten, um dessen Schuld er weiß, nicht mehr auf Freispruch verteidigen. Hat der Verteidiger daher nach der ersten Sachverhaltsschilderung des Mandanten Anhaltspunkte dafür, dass dieser ihm keinen „reinen Wein“ einschenkt, so sollte ihm bereits dies Anlass geben, den Mandanten frühzeitig auf die Rechte und Pflichten des Verteidigers, dessen Funktion als einseitigen Interessenvertreter und auch auf dessen Schweigepflicht hinzuweisen. In vielen Fällen wird es dem Verteidiger gleichwohl bei diesem ersten Gespräch nicht gelingen, eine ausreichende Vertrauensgrundlage zu schaffen, die es dem Mandanten ermöglicht, sich in dieser für ihn brenzligen Situation dem ihm bis dahin oft völlig unbekannten Verteidiger in vollem Umfang anzuvertrauen. Der Mandant sollte in diesem Zusammenhang darüber aufgeklärt werden, dass der Verteidiger immer nur auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für ihn tätig sein kann und ein Wissensvorsprung des Verteidigers gegenüber der Staatsanwaltschaft die Verteidigung optimiert. Es sind dem Mandanten die Nachteile aufzuzeigen, die durch eine Fehlinformation des Verteidigers entstehen können; so, wenn der Verteidiger aufgrund falscher Tatsacheninformationen die Vornahme von Beweiserhebungen beantragt und er dann mit Überraschung zur Kenntnis nehmen muss, dass die Beweiserhebungen das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen zum Vorschein bringt.

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