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4. Mitwirkung an der Aktenrekonstruktion

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Soweit vom Verteidiger die Mitwirkung an einer Aktenrekonstruktion verlangt wird, so wird er hierzu nur dann verpflichtet sein, wenn er den Verlust der Originalakte zu vertreten hat[17] oder der Mandant damit ausdrücklich einverstanden ist. Zurecht weist Kempf[18] auf die das Zeugnisverweigerungsrecht des Verteidigers flankierende Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO hin, wonach diejenigen Unterlagen nicht der Beschlagnahme unterfallen, die zum Zwecke der Verteidigung angefertigt wurden – gleichviel, wie sie in den Besitz des Verteidigers gelangten.[19] Damit ist dem Verteidiger ohne vorherige Schweigepflichtentbindung des Mandanten auch eine freiwillige Herausgabe des von ihm gefertigten Aktenauszugs jedenfalls dann verwehrt, wenn er durch handschriftliche Kommentierungen des Verteidigers zu einem Manuskript geworden ist.[20]

Kapitel 2 Verteidigung im ErmittlungsverfahrenH. Informationsbeschaffung des Verteidigers › III. Kontaktaufnahme zu Mitbeschuldigten

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