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III. Kontaktaufnahme zu Mitbeschuldigten
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Ergibt sich für den Verteidiger aus der Mitteilung des Mandanten oder aber der Akteneinsicht, dass sich das Verfahren auch gegen weitere Beschuldigte richtet, so ist mit dem Mandanten die Möglichkeit einer „Sockelverteidigung“ (siehe Kap. 1 Rn 99 ff.) zu erörtern. Dem Mandanten sind die damit verbundenen Vorteile im Sinne einer gesteigerten Effizienz darzulegen. Er ist aber zugleich auch über die regelmäßig damit einhergehenden Risiken aufzuklären. Ohne die vorherige Zustimmung des Mandanten ist dem Verteidiger eine Sockelverteidigung bereits im Hinblick auf seine Schweigepflicht grundsätzlich verwehrt. Entschließt sich der Mandant hierzu, so hat sich der Verteidiger unverzüglich an die Verteidiger der Mitbeschuldigten zu wenden.
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Verfügt der Mitbeschuldigte in diesem Stadium noch nicht über einen Verteidiger, so ist dem Verteidiger auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu diesem nicht verwehrt. Er wird hierbei jedoch streng die Vorschrift des § 146 StPO und damit die für ihn allein maßgeblichen Interessen des eigenen Mandanten im Auge haben. Faktisch wird er nicht umhinkommen, dem Mitbeschuldigten die Beauftragung eines Anwalts zu empfehlen, da nur so sachgerecht kommuniziert werden kann. Überdies wird nur hierdurch effektiv eine Missdeutung des Kontakts zu Mitbeschuldigten verhindert.
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Auch außerhalb einer Sockelverteidigung stellen die Verteidiger von Mitbeschuldigten selbstverständlich immer eine interessante weitere Informationsquelle dar, derer sich der Verteidiger in der Regel zu bedienen versuchen sollte. Ist der Verteidiger eines Mitbeschuldigten aktenkundig oder erfährt der Verteidiger von diesem durch sonstige Weise, so ist ihm allerdings eine unmittelbare Kontaktaufnahme zum Mitbeschuldigten selbst aus berufsrechtlichen Gründen untersagt.[21] Auch eine Empfehlung an den Mandanten, selbst oder über Dritte Kontakt zu Mitbeschuldigten zum Zwecke der Informationsgewinnung aufzunehmen, sollte tunlichst unterbleiben. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Kontaktaufnahme zu Zeugen (vgl. Rn 410).
Kapitel 2 Verteidigung im Ermittlungsverfahren › H. Informationsbeschaffung des Verteidigers › IV. Eigene Ermittlungen des Verteidigers