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4. Verwertung der Mandanteninformation
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Bereits wegen dieser Unsicherheiten sollte der Verteidiger die ihm vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen auf keinen Fall ungeprüft übernehmen und zum Gegenstand von Verteidigungshandlungen mit Außenwirkung machen. Ihn trifft vielmehr zunächst die Sorgfaltspflicht, durch Einholung weiterer Informationen sich einen Überblick über die tatsächliche Beweislage zu verschaffen. Dies gilt in jedem Fall, und zwar auch dann, wenn der Verteidiger keinen Zweifel an der Richtigkeit der ihm vom Mandanten erteilten Informationen hat. Auch dann, wenn der Mandant dem Verteidiger gegenüber die Tatbegehung einräumt, so muss der Verteidiger zunächst überprüfen, ob sich dies auf Grundlage der derzeitigen Beweislage auch für die Ermittlungsbehörden feststellen lässt. Es stellt grundsätzlich einen schweren Kunstfehler dar, ohne eine vorherige Überprüfung der Beweislage für den Mandanten ein Geständnis abzugeben und damit gegebenenfalls eine – andernfalls nicht zu erwartende – Verurteilung des Mandanten herbeizuführen.
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allenfalls dann, wenn abzusehen ist, dass das weitere Schweigen des Mandanten diesem nicht wieder gutzumachende Nachteile für das weitere Verfahren bringt. Ausgehend von dem Grundsatz, dass allein aus dem Schweigen des Beschuldigten oder dem Zeitpunkt seiner Einlassung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen, müssen besondere Konstellationen gegeben sein, die ausnahmsweise eine Einlassung des Mandanten zu diesem frühen Zeitpunkt, also noch vor gewährter Akteneinsicht, unvermeidlich erscheinen lassen.
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Zu denken ist hierbei insbes. dann, wenn der Mandant Tatsachen geschaffen hat, welche die Annahme von Verdunkelungsgefahr begründen können und der Erlass eines darauf gestützten Haftbefehls absehbar ist. Weiterhin können sich ausnahmsweise Vorteile aus der Vorschrift des § 31 BtMG ergeben, die nur jetzt und sofort zu erlangen sind. Besondere Probleme ergeben sich schließlich dann, wenn sich der Tatverdacht gegen mehrere Beschuldigte richtet und mit einem zeitnahen, den Mandanten belastenden und beweiskräftigen Geständnis eines Mitbeschuldigten zu rechnen ist. Auch kann es sich anbieten, durch ein frühes (Teil-)Geständnis die Fortführung der Ermittlungen zu verhindern, die noch wesentlich schwerwiegendere Tatvorwürfe zum Vorschein bringen könnten.
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In jedem Fall sollten Verteidigungsaktivitäten mit Außenwirkungen gegenüber den Ermittlungsbehörden alleine aufgrund der vom Mandanten erlangten Informationen die absolute Ausnahme darstellen, denn eine sachgerechte Beratung des Mandanten setzt in der Regel immer vorherige Aktenkenntnis des Verteidigers voraus.