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1. Wissensvorsprung des Verteidigers

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Der Verteidiger verfügt mit dem Mandanten um seine i.d.R. erste und zugleich originäre Informationsquelle. Dies schafft ihm – insbesondere, wenn der Beschuldigte nach außen hin schweigt – einen gewissen Informationsvorsprung vor den Ermittlungsbehörden.[1] Die Angaben des Mandanten sind jedoch zu verifizieren. Es stellt einen gravierenden Kunstfehler mit möglicherweise weit reichenden negativen Folgen für den Mandanten dar, dessen Informationen – mögen sie sich auf den ersten Blick auch noch so schlüssig und wesentlich für seine Entlastung darstellen – ungeprüft an die Ermittlungsbehörden weiterzuleiten. Dies gilt auch für die Benennung von Zeugen, die nach den Angaben des Mandanten Entlastendes bekunden können. Die Erfahrung zeigt, dass gerade die mutmaßlichen Entlastungszeugen oftmals – entgegen der sicheren Überzeugung des Mandanten – letztlich die für den Mandanten gefährlichsten Zeugen sein können.

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