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ee) Form der Zeugenbefragung
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Die Vernehmung kann entweder in Form eines Aktenvermerks oder aber in einem eigens so bezeichneten Vernehmungsprotokoll festgehalten werden. Die vielfach zu beobachtende Übung, den Zeugen eine eidesstattliche Erklärung unterzeichnen zu lassen, hat zu unterbleiben, da sie im Strafverfahren – abgesehen von den Fällen, in denen das Gesetz eine Glaubhaftmachung vorsieht[40] – nicht vorgesehen ist.