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b) Selbstladungsrecht der Verteidigung
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Der Verteidiger wird daher, wenn er sich mit der Person des von der Justiz beauftragten Sachverständigen nicht einverstanden erklären kann, selbst einen Sachverständigen beauftragen müssen, den er über das Selbstladungsrecht des § 220 StPO (siehe Kap. 5 Rn 549 ff.) auch in den Prozess einführen kann.