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d) Privatdetektiv
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Die Einschaltung privater Ermittler[72] schließlich ist in vielfacher Hinsicht problematisch. Zunächst gilt es, an einen zuverlässigen Privatdetektiv zu geraten, der nicht mit strafprozessual unverwertbaren Methoden arbeitet (heimliches Abhören, Aussagegewinnung durch Täuschung oder Drohung, etc.).[73] Hier hilft eine Vermittlung über Kollegen oder die Verbandsorganisation.[74] Weiterhin ist bereits bei Auftragserteilung eine klare Kostenregelung zu treffen. Auch dem von der Verteidigung beauftragten Privatdetektiv steht als Gehilfe der Verteidigung ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53a StPO zu, soweit er ausschließlich aufgrund seiner Tätigkeit zum Zweck der Unterstützung des Hauptgeheimnisträgers bei dessen beruflicher Arbeit in das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger mit dem, der sich dessen Dienste bedient, einbezogen ist (siehe Rn 443 ff.). Der Verteidiger wird ihn daher nur dann in den Prozess einführen, wenn seine Nachforschungen für die Verteidigung dienlich gewesen sind. Es bleibt allerdings zu konstatieren, dass Privatdetektiven als Beweispersonen bei Gerichten – insbesondere dann, wenn sie im Auftrag des Verteidigers tätig sind – größtes Misstrauen entgegen gebracht wird. Es empfiehlt sich daher, soweit möglich, einen unmittelbaren Rückgriff auf den Detektiv als Beweisperson im Verfahren zu vermeiden, soweit die Vorlage seiner Ermittlungsergebnisse ausreichend erscheint. Aus den genannten Gründen sollte sich der Verteidiger mit der Beauftragung eines Privatdetektivs eher zurückhalten, auch wenn es Einzelfälle geben mag, bei denen dies ausnahmsweise angezeigt ist.
Die Kosten eines Privatdetektivs sind keine notwendige Auslagen und deshalb nicht erstattungsfähig.[75]