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c) Beweismittel
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Ein besonderes Augenmerk muss der Verteidiger zudem auf möglicherweise im Besitz des Mandanten oder Dritter befindliche sachliche Beweismittel, insbesondere Urkunden legen, deren Existenz der Staatsanwaltschaft bislang noch nicht bekannt ist, die den Mandanten jedoch entlasten können. Sind sie dem Verteidiger nicht ohne Weiteres zugänglich, so hat er auf deren Herausgabe oder ggf. ihre Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft hinzuwirken, noch bevor ggf. ein Beweismittelverlust eintritt.