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c) Kostenregelung
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Dabei stellt sich zunächst vielfach das Problem der mit der Beauftragung eines Sachverständigen verbundenen Kosten. Ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse wird nämlich grundsätzlich insoweit abgelehnt, als er Leistungen des Sachverständigen bei der Erstellung eines schriftlichen Vorgutachtens betrifft.[53] Etwas anderes soll dann gelten, wenn der Gutachtenauftrag der Verteidigung trotz der Amtsaufklärungspflicht aus einer Betrachtung ex ante zum Zeitpunkt der Gutachtenerteilung erforderlich[54] bzw. unbedingt notwendig[55] war. Die ab Ladung des Sachverständigen zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung anfallenden Kosten sollen hingegen immer über § 220 Abs. 3 StPO zu Verfahrenskosten werden können (siehe Kap. 5 Rn 566 ff.).