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d) Auswahl des eigenen Sachverständigen

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Ist die Übernahme der Kosten durch den Mandanten geklärt, so wird der Verteidiger auch bei der Suche nach einem geeigneten Sachverständigen vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt. Er wird nur schwer einen forensisch erfahrenen Sachverständigen finden, der bereit ist, (auch) im Auftrag der Verteidigung Gutachten zu erstellen. Dies ist angesichts des Umgangs und der Einstellung der Justiz, wie sie nach wie vor gegenüber Gutachtern, die (auch) im Auftrag der Verteidigung tätig werden vorherrscht, zunächst auch kaum verwunderlich.[56] Verächtlich werden diejenigen Sachverständigen von der Justiz als „Privatgutachter“ abgetan, die aus ihrer Sicht – ebenso wie der Verteidiger – im Auftrag und damit auch einseitig im Interesse des Angeklagten tätig werden und ihr Ergebnis daher zwangsläufig dem Mandanteninteresse unterordnen. So selbstverständlich, wie die Justiz dieses Bild vom „willfährigen Privatgutachter“ zeichnet, so selbstverständlich beruft sie sich andererseits auf die angebliche Neutralität von der Justiz beauftragter Gutachter, die sie mit aller Vehemenz selbst gegen durchaus begründete Einwände von Verteidigern abzuschirmen sucht. Dieser regelmäßig festzustellenden Abqualifizierung von Sachverständigen der Verteidigung durch die Justiz ist entschieden entgegen zu treten. Erst dann, wenn ein forensisch tätiger Sachverständiger nicht mehr befürchten muss, bei der Justiz als Gutachter „verbrannt“ zu sein, nur weil er auch im Auftrag der „Gegenseite“ Gutachten erstellt, er seine Aufträge also gleichermaßen von beiden Seiten erhält, besteht eine echte Chance, die Gutachten frei zu machen von irgendwie gearteten, außerhalb der Sache liegenden Interessen der regelmäßig im Auftrag der Justiz tätigen Sachverständigen. Es sollte niemals hingenommen werden, wenn ein von der Verteidigung beauftragter Sachverständige von der Justiz in aller Offenheit als einseitiger Interessenvertreter des Angeklagten disqualifiziert wird und er deshalb bereits von vornherein vor Gericht kein Gehör findet. Auch der von der Verteidigung beauftragte Sachverständige hat sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten und unterliegt der Vorschrift des § 79 StPO.[57] Solange das Misstrauen der Justiz in die von der Verteidigung vorgeschlagenen Sachverständigen anhält, solange werden wir immer wieder forensisch tätige Sachverständige im Gerichtsalltag erleben, die von den Aufträgen der Justiz abhängig und daher im Zweifel kaum zu einer objektiven Gutachtenerstattung in der Lage sind.

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Der Verteidiger sollte sich jedoch bei aller Scheu, die forensisch tätige Gutachter vor Aufträgen der Verteidigung an den Tag legen,[58] nicht davon abhalten lassen, sich gleichwohl an sachkundige und forensisch erfahrene Sachverständige zu wenden, um sie für einen Gutachtenauftrag zu gewinnen. Erfahrungsgemäß kann dieser Versuch trotz aller Vorbehalte bei den Sachverständigen insbesondere dann gelingen, wenn der Sachverständige mit einem von der Justiz im Vorfeld der Hauptverhandlung eingeholten schriftlichen Vorgutachten konfrontiert wird, das seiner Methodenkritik nicht standhält. Auch sollte ihm verdeutlicht werden, dass mit seiner Beauftragung keineswegs die Erwartung eines bestimmten, für den Mandanten günstigen Ergebnisses verbunden ist. Zu warnen ist allerdings davor, einen Sachverständigen, mag er noch so qualifiziert sein, zu beauftragen, der über keine ausreichende forensische Erfahrung verfügt. Dieser wird sich zwar zunächst in Unkenntnis der bei der Justiz vorherrschenden Vorurteile eher für einen Gutachtenauftrag der Verteidigung bereit erklären. Er wird sich jedoch vor Gericht gegen einen Gutachter mit forensischer Erfahrung i.d.R. nicht durchsetzen können.

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